Firma: Reel Rob e.U.
Inhaber: Ing. George Alex Rob
Adresse: Naarner Straße 61/7
A-4320 Perg
Tel.: +43 699 18 32 47 70
E-Mail: office@reelrob.com
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Das Unternehmen Reel Rob e.U., Inh. Ing. George Alex Rob, Naarner Straße 61/7, A-4320 Perg, Firmenbuchnummer: FN 617187 d, im Folgenden kurz Auftragnehmerin, bietet Reel Marketing, also Marketing mittels Short-Form-Content (= Kurzvideos im Hochformat), Branding auf Social Media und weitere übliche Werbetätigkeiten im Bereich Online-Marketing an.
Die Dienstleistungen der Auftragnehmerin beinhalten ua: Content Creation, darunter Skripte erstellen, Videoschnitt und Animation, Aufnahme, Brand Development, Werbekampagnen, YouTube-Videos, Podcasts, grafische Beiträge usw. Die Dienstleistungen der Auftragnehmerin werden im Folgenden unter dem Begriff „Content“zusammengefasst.
1.2 Der Vertragspartner der Auftragnehmerin wird im nachstehenden Auftraggeber genannt.
1.3 Die Auftragnehmerin erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber, selbst wenn nichtausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten auch für Leistungen, welche die Auftragnehmerin vor Abschluss des Hauptvertrages erbringt. Die AGB sind ausschließlich fürRechtsbeziehung zwischen Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.4 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden.
1.5 Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nichtakzeptiert, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. DieAuftragnehmerin widerspricht ausdrücklich allfälligen AGB des Auftraggebers. Eines weiterenWiderspruchs gegen die AGB des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin bedarf es nicht.
1.6 Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrerZugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zuersetzen.
1.8 Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich.
1.9 Ein Vertrag zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber kommt erst zustande, wenn dasAngebot durch den Auftraggeber schriftlich angenommen wird, wobei eine Annahme per E-Mail ausreichend ist.
2. Social-Media-Plattformen, Löschung von Beiträgen durch Betreiber
Die Auftragnehmerin weist den Auftraggeber vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,dass die Betreiber von „Social-Media-Plattformen“ (z.B. Facebook, Instagram etc, imFolgenden kurz: Betreiber) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten,Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. DieBetreiber sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Auftragnehmerin im Vorhinein nicht abschätzbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerdeeines anderen Nutzers wird zwar von den Betreibern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. DieWiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Auftragnehmerin arbeitet auf der Grundlage dieserNutzungsbedingungen der Betreiber, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch demAuftrag des Auftraggebern zu Grunde. Der Auftraggeber anerkennt mit der Auftragserteilung ausdrücklich, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligenVertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Auftragnehmerin beabsichtigt, den Auftrag desAuftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von„Social-Media-Plattformen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eineEntfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Auftragnehmerin aber nicht dafür gewährleisten, dass die beauftragte Dienstleistung auch jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Auftraggeber die Auftragnehmerin vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Auftragnehmerin dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Auftragnehmerin treten der potentielle Auftraggeber und die Auftragnehmerin in ein Vertragsverhältnis(„Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Auftraggeber anerkennt, dass die Auftragnehmerin bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keineLeistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Auftragnehmerin ist dem potentiellen Auftraggeber schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieserVereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken undIllustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von derAuftragnehmerin im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potentielle Auftraggeber der Meinung ist, dass ihm von der AuftragnehmerinIdeen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Auftragnehmerin binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Auftragnehmerin dem potentiellen Auftraggeber eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Auftraggeber verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Auftragnehmerin dabei verdienstlicht wurde.
3.8 Der potentielle Auftraggeber kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durchZahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang derZahlung der Entschädigung bei der Auftragnehmerin ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichenBestätigung durch die Auftragnehmerin. Innerhalb des vom Auftraggebern vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Auftragnehmerin.
4.2 Vor der tatsächlichen Leistungserbringung (Erstellung und Hochladen von Reels) wird ein sogenanntes „Kick-Off-Onboarding“ abgehalten, welches vom Auftraggeber gesondert zu vergüten ist. In diesem wird der Auftraggeber in die von der Auftragnehmerin verwendetenApps, Software und Prozesse sowie in die Aufnahme von Videos und zu dem generellen Ablauf eingeschult.
4.3 Alle Leistungen der Auftragnehmerin (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang bei dem Auftraggeber freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung desAuftraggebers gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt und abgenommen.
4.4 Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages vonBedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekanntwerden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von derAuftragnehmerin wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, der Auftragnehmerin sämtliche Informationen,Unterlagen, Daten und Dateien, welche für die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin notwendig sind, 7 Tage im Voraus, demnach 7 Tage, bevor der von der Auftragnehmerin erstellte Content hochgeladen werden soll, zu übermitteln, da dieser Content vorproduziert werden muss.Sollte der Auftraggeber nicht fristgerecht liefern, so ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, den Content zu erstellen und hochzuladen.
Die Auftragnehmerin, die grundsätzlich zur Erstellung von bestimmten Content-Dienstleistungen je nach dem Leistungsumfang im Angebot anbietet, ist bei einem soeben beschriebenen Verzug des Auftraggebers nicht verpflichtet, die Erstellung des Contents nachzuholen, um so die monatliche Anzahl an Content-Dienstleistungen laut Angebot zu erreichen. Der Auftraggeber ist diesfalls dennoch verpflichtet, den monatlich vereinbarten Betrag zu bezahlen.
4.5 Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zurVerfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweckeingesetzt werden können. Die Auftragnehmerin haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggebern - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen.Wird die Auftragnehmerin wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten inAnspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Auftragnehmerin schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeberverpflichtet sich, die Auftragnehmerin bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin hierfür unaufgefordert sämtlicheUnterlagen zur Verfügung.
4.6 Der Auftraggeber hat kein Recht, die von der Auftragnehmerin übermittelten Inhalte etc in gestalterischer Hinsicht zu verändern, inhaltlich zu kürzen oder in andere Sprachen zu übersetzen, bevor und/oder nachdem sie auf die jeweilige, vom Auftraggeber genutztePlattform eingestellt werden.
4.7 Der Auftraggeber wird bei Einbindung der Inhalte auf der jeweiligen, vom Auftraggebergenutzten Plattform, einen Hinweis auf die Auftragnehmerin, etwa in Form eines Vermerks „powered by ReelRob“, in marktüblicher Größe und Platzierung aufnehmen, sofern von derAuftragnehmerin ausdrücklich gewünscht.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren(„Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenenNamen oder im Namen des Auftraggebers, letztere nach vorheriger Information an denAuftraggeber.
5.3 Der Auftraggeber hat in Verpflichtungen gegenüber Dritten, über welche der Auftraggeberinformiert wurde und welche über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des gegenständlichenVertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine betreffen die Leistungserbringung der Auftragnehmerin
6.1 Die von der Auftragnehmerin angegebenen Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich.Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Auftragnehmerin schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Auftragnehmerin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für dieDauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofernsolche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Auftraggeber und dieAuftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Auftragnehmerin in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Auftragnehmerin schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vertragsdauer, Mindestvertragsdauer, Kündigung
7.1 Zwischen den Vertragsparteien wird zunächst ein Vertrag über das Kick-Off-Onboarding (siehe Punkt 4.2) abgeschlossen. Die Vertragsdauer richtet sich nach der Dauer des Kick-Off-Onboardings und endet der Vertrag darüber spätestens mit dem Abschluss desHauptvertrages, mit welchem die Leistungserbringung (Erstellen und Hochladen von Reels)geregelt wird.
7.2 Die Dauer des Hauptvertrages richtet sich nach der Vereinbarung der Vertragsparteienbzw. nach dem im Angebot der Auftragnehmerin angegeben Leistungszeitraum. Er endetsomit nach Ablauf des Leistungszeitraumes, ohne dass es einer Kündigung durch eine derParteien bedarf.
7.3 Der Hauptvertrag kann – außer in den in Punkt 8. geregelten Fällen – nicht vorzeitigbeendet werden.
8. Auflösung mit sofortiger Wirkung
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser aufBegehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung derAuftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet.
9. Honorar
9.1 Die Abrechnung der Leistungen der Auftragnehmerin erfolgt monatlich. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 4000,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
9.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicherHöhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Auftragnehmerin für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
9.3 Alle Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorarabgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Auftragnehmerin erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
9.4 Wenn der Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung derAuftragnehmerin - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Auftragnehmerin die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzlichePflichtverletzung der Auftragnehmerin begründet ist, hat der Auftraggeber derAuftragnehmerin darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Auftragnehmerin bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere vonAuftragnehmern der Auftragnehmerin, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung desEntgelts erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Auftragnehmerin zurückzustellen.
9.5 Festgehalten wird, dass die Auftragnehmerin neben dem vereinbarten monatlichenHonorar auch berechtigt ist, für die erforderliche Einschulung des Auftraggebers und dessenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine zusätzliche Vergütung verlangen kann. Diese ist aus dem Angebot der Auftragnehmerin ersichtlich.
10. Zahlung
10.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. DasHonorar ist im Voraus monatlich zu leisten.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der fürUnternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, der Auftragnehmerin die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
10.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebern kann die Auftragnehmerin sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggebern abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
10.4 Weiters ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
10.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Auftragnehmerin für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
10.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen derAuftragnehmerin aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von derAuftragnehmerin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
11. Eigentumsrecht und Urheberrecht
11.1 Alle Leistungen der Auftragnehmerin, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative,Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke undEntwurfsoriginale im Eigentum der Auftragnehmerin und können von der Auftragnehmerin jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden.Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf derAuftraggeber die Leistungen der Auftragnehmerin jedoch ausschließlich in Österreich nutzen.Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Auftragnehmerin setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Auftragnehmerin dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Auftraggeber bereits vor diesem Zeitpunkt dieLeistungen der Auftragnehmerin, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
11.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Auftragnehmerin, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenenDateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Auftragnehmerin ist nicht zurHerausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für„elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
11.3 Für die Leistungserbringung nutzt die Auftragnehmerin diverse Apps (zB Trello, Craft),welche insbesondere der Ideenfindung und der Koordination zwischen den Parteien zu jeweiligen Vorgehensweise dienen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die dort eingegebenen Informationen, Ideen, Konzepte etc, weiterzugeben, auch nicht an seineMitarbeiter, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich von der Auftragnehmerin erlaubt.In diesem Fall haftet dann aber auch der Auftraggeber für seine Mitarbeiter.Das Eigentum an sämtlichen in diesen Apps eingegebenen Informationen, Ideen, Konzepte etc liegt bei der Auftragnehmerin.
11.4 Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob dieseLeistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Auftragnehmerin erforderlich.Dafür steht der Auftragnehmerin und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
11.5 Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin bzw. von Werbemitteln, für die die Auftragnehmerin konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des gegenständlichen Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Auftragnehmerin notwendig.
11.6 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Auftragnehmerin im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3.Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zuzahlen.
11.7 Der Auftraggeber haftet der Auftragnehmerin für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
12. Kennzeichnung
12.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allenWerbemaßnahmen auf die Auftragnehmerin und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
12.2 Die Auftragnehmerin ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs desAuftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggebern bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
13. Gewährleistung
13.1 Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht aufIrrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
13.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht aufVerbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin zu. DieAuftragnehmerin wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber derAuftragnehmerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmenermöglicht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Auftragnehmerin mit einem unverhältnismäßig hohenAufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Preisminderungsrechte zu.
13.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Auftragnehmerin ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Auftragnehmerin haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggebern nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt wurden.
13.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
14. Community-Management
14.1 Die Auftragnehmerin bietet in ihren Paketen auch ein Community-Management an. Dies bedeutet, dass sie auch die Interaktion mit den Besuchern des Accounts des Auftraggebers übernimmt.
14.2 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich bei ihren Tätigkeiten im Bereich des Community-Managements ausschließlich zur Führung der Kommunikation mit Besuchern und(potentiellen) Kunden des Accounts des Auftraggebers.Eine Haftung der Auftragnehmerin gegenüber den Besuchern und Kunden im Zusammenhang mit dieser Kommunikation und Interaktion besteht nicht, selbst dann nicht, wenn derAuftraggeber von den Besuchern und Kunden in Anspruch genommen wird.
15. Haftung und Produkthaftung
15.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Auftragnehmerin und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebern ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich umunmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens beiVertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung derAuftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönlicheHaftung ihrer „Leute“.
15.2 Jegliche Haftung der Auftragnehmerin für Ansprüche, die auf Grund der von derAuftragnehmerin erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Auftraggebererhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Auftragnehmerin ihrerHinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichteFahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht fürProzesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstigeAnsprüche Dritter; der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
15.3 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Auftragnehmerin. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
16. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin.
17.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggebern ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das sachlich zuständige Gericht in Linz (Bezirksgericht Linz oder Landesgericht Linz) vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
17.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.